Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Die Klägerin hatte sich gegen eine definitive Rechtsöffnung in Höhe von 10'000 Franken zuzüglich 5% Zinsen gewehrt, die zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilt worden war. Nachdem bereits das Zivilgericht Basel-Stadt im Mai 2025 und das Appellationsgericht im Juli 2025 gegen sie entschieden hatten, versuchte sie ihr Glück vor dem höchsten Schweizer Gericht.
Dort scheiterte sie jedoch bereits an formalen Hürden. Das Bundesgericht stellte fest, dass ihre Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen "offensichtlich nicht" erfüllte. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Beschwerde präzise darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Verletzung von Grundrechten oder kantonalem Recht gelten sogar erhöhte Anforderungen an die Begründung.
Aufgrund der mangelhaften Begründung entschied das Gericht im vereinfachten Verfahren durch die Abteilungspräsidentin, ohne eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Für die Klägerin hat dies nicht nur zur Folge, dass die ursprüngliche Forderung bestehen bleibt, sondern sie muss zusätzlich die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Eine Parteientschädigung an die Schweizerische Eidgenossenschaft wurde hingegen nicht zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde und somit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war.