Ein Mann hatte dem Kantonsgericht Schwyz seine Abwesenheit vom 16. Mai bis 22. Juni 2025 mitgeteilt. Nach seiner Rückkehr erhielt er eine Verfügung, in der ihm das Gericht zwar mitteilte, dass es auf seine Abwesenheit Rücksicht genommen habe, ihn aber gleichzeitig darauf hinwies, dass er bei künftigen Abwesenheiten entweder eine Schweizer Kontaktadresse angeben, für eine Nachsendung sorgen oder eine zustellungsbevollmächtigte Person in der Schweiz benennen müsse. Andernfalls würde das Gericht ungeachtet seiner Abwesenheit Zustellungen an die bekannte Adresse vornehmen.
Als der Mann im August 2025 eine weitere Abwesenheit vom 16. August bis 25. September ankündigte, erhielt er zwei ähnliche Verfügungen vom Kantonsgericht. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass unklar sei, ob während seiner Abwesenheit fristauslösende Sendungen zugestellt würden, und es wurden erneut die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei Abwesenheit aufgeführt. Gegen diese Verfügungen erhob der Mann Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte zugleich unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie die notwendigen Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Nach Ansicht des Gerichts fehlte eine hinreichende Darlegung, weshalb die angefochtenen Verfügungen rechtswidrig sein sollten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Mann wurde zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 500 Franken verpflichtet, während weder dem Kantonsgericht noch der weiteren Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung zugesprochen wurde.