Eine Krankenkasse betrieb einen Mann wegen einer ausstehenden Monatsprämie von 250.05 Franken. Nachdem der Betroffene einen Teilbetrag bezahlt hatte, beantragte er die Feststellung, dass die Restforderung von 131.75 Franken nicht bestehe, und verlangte die vorläufige Einstellung der Betreibung. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wies sein Gesuch ab, woraufhin er Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft einlegte.
Das Kantonsgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da er den geforderten Kostenvorschuss von 300 Franken nicht bezahlt hatte. Obwohl der Mann angab, nicht über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen, reichte er trotz ausdrücklicher Aufforderung kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Gegen diesen Entscheid legte er mit Hilfe seines Vertreters Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Der Vertreter des Mannes machte geltend, seine Vollmacht sei darauf beschränkt, das Gericht über die Prozessunfähigkeit des Betroffenen zu informieren. Er behauptete, der Mann befinde sich seit Februar 2025 unter ärztlicher Kontrolle und sei zu diesem Thema nicht ansprechbar, was er dem Kantonsgericht mehrfach mitgeteilt habe. Diese Behauptungen konnten jedoch nicht nachgewiesen werden.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwiefern das Kantonsgericht bei der Sachverhaltsfeststellung oder bei der Beurteilung des Umfangs der Vollmacht verfassungsmäßige Rechte verletzt hätte. Da die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf sie ein. Aus Kulanz verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.