Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der die Übernahme von Kosten für einen Notfalltransport seines Sohnes in Höhe von 700 Franken beantragt hatte. Der Antragsteller wollte diese Kosten über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gedeckt haben, scheiterte jedoch an den gesetzlichen Einkommensberechnungen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, wonach der Mann aufgrund seines Grundeigentums einen zu hohen rechnerischen Einnahmenüberschuss aufweist.
Ausschlaggebend für die Ablehnung waren die gesetzlichen Bestimmungen des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG), wonach sowohl selbst bewohntes als auch nicht selbst bewohntes Grundeigentum als Einkommen angerechnet werden muss. Konkret werden dabei der Eigenmietwert sowie ein Vermögensverzehr berücksichtigt. Diese Anrechnung führte dazu, dass der Mann die Einkommensgrenze für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen überschritt, obwohl er offenbar nicht über ausreichende liquide Mittel verfügte, um die Notfallkosten selbst zu tragen.
Das Bundesgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Begründung vorgelegt hatte, warum die gesetzlichen Bestimmungen in seinem Fall falsch angewendet worden seien. Der Mann hatte lediglich pauschal die Berücksichtigung des Grundeigentums als ungerecht bezeichnet und eine Änderung der Rechtsgrundlagen gefordert. Dies reichte dem Gericht nicht aus, um auf die Beschwerde einzutreten. Entsprechend wurden dem Beschwerdeführer auch die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.