Die 1974 geborene Frau bezog zwischen Juni 2020 und November 2022 Arbeitslosentaggelder. Gleichzeitig war sie ab September 2020 als "unabhängige Partnerin" für ein Unternehmen tätig, das Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte im Netzwerk-Marketing-System vertreibt. Für ihre Tätigkeit – den Verkauf von Produkten und die Rekrutierung neuer Partner – erhielt sie monatliche Vergütungen, die sie jedoch nicht der Arbeitslosenkasse meldete. Als die unrechtmäßig bezogenen Taggelder in Höhe von insgesamt 35'892 Franken zurückgefordert wurden, beantragte sie einen Erlass der Rückzahlung.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte der Frau zunächst Recht gegeben und ihr den guten Glauben zugestanden. Es argumentierte, ihr sei der arbeitsrechtliche Charakter ihrer Tätigkeit nicht bewusst gewesen, da die Vergütungen als "Empfehlungsbonuszahlungen" bezeichnet wurden. Das Amt für Arbeit des Kantons Zürich legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob nun das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf und entschied, dass die Frau die erhaltenen Taggelder zurückzahlen muss. Ein Erlass der Rückforderung sei nicht möglich, da die Frau nicht im guten Glauben gehandelt habe. Bei Abschluss der Vereinbarung mit dem Unternehmen habe sie unterschriftlich bestätigt, dass von ihren Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen würden. Zudem erhielt sie monatliche Abrechnungen und regelmäßige Zahlungen. Bei "gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit" hätte ihr bewusst sein müssen, dass diese Einkünfte Einfluss auf die Höhe der Arbeitslosenentschädigung haben könnten, und sie hätte sich bei der Arbeitslosenkasse erkundigen müssen.