Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau abgewiesen, ohne sich mit dem Inhalt zu befassen. Der Beschwerdeführer hatte zuvor von der IV-Stelle Aargau eine Ablehnung seines Rentenbegehrens erhalten. Das kantonale Gericht hatte diese Entscheidung teilweise korrigiert und ihm eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 31. Mai 2024 zugesprochen. Mit diesem Teilerfolg nicht zufrieden, wandte sich der Mann ans Bundesgericht.
Die Beschwerde scheiterte jedoch bereits an formalen Hürden. Laut Bundesgericht hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, inwiefern das kantonale Urteil Bundesrecht verletzen würde. Er beschränkte sich darauf, seine eigene Sichtweise darzustellen und aktuelle Umstände zu schildern, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Rechtsvorschriften die Vorinstanz verletzt haben soll. Das Gericht betonte, dass eine bloße Behauptung, der angefochtene Entscheid sei falsch, für eine Beschwerde nicht ausreicht.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) verlangt eine präzise Begründung, in der dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss konkret auf die maßgeblichen Erwägungen des Urteils eingehen und im Einzelnen aufzeigen, welche Vorschriften warum verletzt worden sein sollen. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich war, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.