Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines Mannes nicht eingetreten, der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) Leistungen für beidseitige Schulterbeschwerden forderte. Der Beschwerdeführer hatte versucht, gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vorzugehen, das einen Kausalzusammenhang zwischen seinen Schulterproblemen und einem Unfall vom 9. Dezember 2021 verneint hatte.
Das Gericht begründete seinen Nichteintretensentscheid mit formellen Mängeln der Beschwerde. Der Mann habe lediglich auf einen Operationsbericht vom 30. Mai 2023 verwiesen, ohne konkret darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unrichtig oder die rechtlichen Erwägungen fehlerhaft seien. Dabei hatte das kantonale Gericht den erwähnten Operationsbericht bereits berücksichtigt und dargelegt, warum die diagnostizierte transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei.
Das Bundesgericht betonte, dass eine Beschwerde konkret auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen und im Einzelnen aufzeigen muss, welche Vorschriften verletzt worden sein sollen. Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder eine pauschale Behauptung, der angefochtene Entscheid sei falsch, genüge nicht. Aufgrund des offensichtlichen Begründungsmangels wurde die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abgewiesen, wobei das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete.