Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hatte im Dezember 2023 die Invalidenrente eines Mannes vorläufig eingestellt, weil der Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug bestand. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde dagegen abgewiesen hatte, wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Dieses ist nun auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid damit, dass es sich bei der vorläufigen Sistierung einer laufenden Invalidenrente während eines Rentenrevisionsverfahrens um einen Zwischenentscheid handelt. Solche Zwischenentscheide können nur unter besonderen Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden: Entweder muss ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil drohen, oder die Gutheissung der Beschwerde müsste sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch ein aufwändiges Beweisverfahren ersparen.
In diesem Fall waren laut Bundesgericht keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Der Betroffene hatte keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil geltend gemacht, und ein solcher war für das Gericht auch nicht ersichtlich. Auch die Kostenregelung im vorinstanzlichen Urteil stelle keinen solchen Nachteil dar, da diese zu einem späteren Zeitpunkt noch angefochten werden könne. Zudem würde die Beschwerde unter den gegebenen Umständen keinen sofortigen Entscheid in der Sache bewirken können.
Das Bundesgericht stufte die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet ein und entschied im vereinfachten Verfahren, nicht darauf einzutreten. Die Gerichtskosten von 300 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für den Mann bedeutet dies, dass er den Ausgang des Rentenrevisionsverfahrens abwarten muss, bevor er gegen die Einstellung seiner IV-Rente vorgehen kann.