Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Planted Foods AG für ihre pflanzlichen Fleischersatzprodukte keine Tierartenbezeichnungen wie "Poulet", "chicken" oder "Schwein" verwenden darf. Die Richter in Lausanne hoben damit ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts auf, das der Firma die Verwendung solcher Begriffe noch erlaubt hatte. Laut Bundesgericht müssen Lebensmittel, die eine Tierartenbezeichnung tragen, auch tatsächlich von dieser Tierart gewonnene Bestandteile enthalten.
Die Zürcher Firma hatte für ihre veganen Produkte Bezeichnungen wie "planted.chicken", "Poulet aus Pflanzen" oder "wie Schwein" verwendet. Das Kantonale Labor Zürich hatte dies 2021 beanstandet und die Firma verpflichtet, diese Kennzeichnungen zu unterlassen. Das Bundesgericht stellte nun klar, dass solche Bezeichnungen gegen das Lebensmittelgesetz verstossen, da sie bei Konsumenten falsche Vorstellungen über die Zusammensetzung der Produkte wecken könnten.
Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass der Gesetzgeber einen strengen Täuschungsschutz bei Imitaten und Ersatzprodukten vorgesehen hat. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Tierartenbezeichnungen im Rahmen der offiziellen Sachbezeichnung oder als Teil anderer Werbeelemente verwendet werden. Auch der Umstand, dass für die Produkte zusätzlich die korrekte Bezeichnung "pflanzliche Lebensmittel aus Erbsenproteinen" angegeben wurde, ändere nichts an der Unzulässigkeit. Die Planted Foods AG muss nun ihre Produktkennzeichnungen anpassen, wobei ihr das Kantonale Labor eine neue Frist dafür setzen wird.