Ein Ehepaar hatte im März 2022 eine Stockwerkeinheit mit Kellerabteil und Garagenplätzen in einer noch zu erstellenden Überbauung in einer Zürcher Gemeinde gekauft. Als die Verkäuferin die Eigentumsübertragung verweigerte, klagten die Käufer im Juli 2024 im summarischen Verfahren auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. Sie beantragten, dass ihnen das Miteigentum zu je 50 Prozent zugesprochen und das Grundbuchamt angewiesen werden solle, sie als Eigentümer einzutragen – Zug um Zug gegen Bezahlung des restlichen Kaufpreises.
Das Bezirksgericht Meilen gab dem Ehepaar Recht und wies das Grundbuchamt an, die Käufer nach Nachweis der Zahlung des Restbetrags als Miteigentümer einzutragen. Die Verkäuferin legte Berufung ein, scheiterte jedoch auch vor dem Zürcher Obergericht. In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte sie hauptsächlich, den Käufern fehle das Rechtsschutzinteresse, da ihr Antrag ein rechtlicher "Non-Valeur" sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es stellte klar, dass die Käufer ein legitimes Interesse an der Eigentumsübertragung haben, da diese unbestritten noch nicht erfolgt war. Der Antrag der Käufer sei keineswegs wertlos, sondern ermögliche ihnen den Eigentumserwerb ohne weiteres Zutun der Verkäuferin, sobald sie ihrerseits den Restkaufpreis bezahlt haben. Die Verkäuferin konnte nicht darlegen, warum den Käufern das Rechtsschutzinteresse fehlen sollte, und wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von 20.000 Franken sowie einer Parteientschädigung von 22.000 Franken verurteilt.