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2025-10-22
Ärztin wehrt sich erfolgreich gegen Rückforderung von 58'000 Franken
Eine Allgemeinärztin wurde vom Schiedsgericht zur Rückerstattung von fast 58'000 Franken an Krankenkassen verurteilt, weil sie angeblich unwirtschaftlich behandelt hatte. Das Bundesgericht hebt dieses Urteil nun auf und verlangt eine Neubeurteilung nach aktueller Rechtsprechung.
Urteil publiziert am: 2025-10-22

Der Fall dreht sich um eine praktische Ärztin, die von mehreren Krankenkassen wegen angeblich unwirtschaftlicher Behandlungsweise verklagt wurde. Die Versicherer, vertreten durch den Verband Santésuisse, forderten für das Jahr 2016 eine Rückerstattung von rund 59'000 Franken. Das Zürcher Schiedsgericht gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Ärztin zur Rückzahlung von 57'935 Franken. Die Ärztin wehrte sich mit einer Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die vom Schiedsgericht angewandte Berechnungsmethode nicht den aktuellen rechtlichen Vorgaben entspricht. Laut neuerer Rechtsprechung muss bei der Berechnung einer Rückforderung der Gesamtkostenindex berücksichtigt werden, was im vorliegenden Fall nicht geschah. Zudem müssen die direkten und veranlassten Kosten integral betrachtet werden, was ebenfalls nicht erfolgte. Das Gericht verwies dabei auf mehrere Urteile, die erst nach dem angefochtenen Entscheid ergangen waren.

Besonders umstritten war auch die Frage, wie sich die Selbstdispensation (Abgabe von Medikamenten in der Praxis) auf die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung auswirkt. Das Schiedsgericht hatte argumentiert, dass die Berechtigung zur Führung einer Praxisapotheke kein relevantes Merkmal für die Bildung der Vergleichsgruppe sei. Auch weitere von der Ärztin vorgebrachte Besonderheiten wie ihre Zusatzqualifikationen in Gynäkologie und Dermatologie sowie die überdurchschnittliche Zahl an Hausbesuchen wurden vom Schiedsgericht nicht als statistisch signifikant anerkannt.

Das Bundesgericht hat den Fall zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückgewiesen. Dabei sollen die Vorbringen der Ärztin im Licht der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft werden, insbesondere was die Auswirkungen der Selbstdispensation auf die Wirtschaftlichkeitsbeurteilung betrifft. Die Krankenkassen müssen der Ärztin zudem eine Parteientschädigung von 1'500 Franken bezahlen. Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht die Position der Ärzteschaft in Wirtschaftlichkeitsverfahren gestärkt und klargestellt, dass die Berechnungsmethoden aktueller Rechtsprechung entsprechen müssen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-22
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_782/2023