Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde einer Frau nicht eingetreten, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Zürcher Obergerichts richtete. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor versucht, einen fallführenden Staatsanwalt wegen angeblicher Befangenheit von ihrem Strafverfahren ausschliessen zu lassen. Nachdem die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts auf ihr Ausstandsgesuch nicht eingetreten war, reichte sie eine Berufung ein, auf die die II. Strafkammer des gleichen Gerichts jedoch ebenfalls nicht eintrat.
Die Bundesrichterin erklärte, dass nur die Frage der Rechtmittelzulässigkeit Gegenstand des aktuellen Verfahrens sein könne, nicht aber das ursprüngliche Ausstandsgesuch selbst. Die Anträge der Frau zielten jedoch auf eine komplette Neubeurteilung ihres Ausstandsgesuchs ab, was außerhalb des zulässigen Streitgegenstands liege. Das Bundesgericht hatte zudem in einem früheren Urteil bereits festgestellt, dass gegen einen kantonalen Ausstandsentscheid keine Berufung möglich ist.
Besonders kritisch bewertete das Gericht die Vorwürfe der Beschwerdeführerin über angebliche undokumentierte Absprachen zwischen Mitgliedern des Zürcher Obergerichts und des Bundesgerichts. Diese Behauptungen sowie die wiederholte Anfechtung bereits geklärter Rechtsfragen stufte die Richterin als querulatorisch ein. Das Bundesgericht trat daher sowohl auf die Beschwerde in Strafsachen als auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von 800 Franken.