Eine Aktiengesellschaft und ein Privatmann sind mit ihrer Beschwerde gegen die gerichtlich angeordnete öffentliche Versteigerung von vier unbebauten Grundstücken vor dem Bundesgericht gescheitert. Die Parzellen mit einer Gesamtfläche von 13'480 Quadratmetern stehen zur Hälfte im Eigentum einer weiteren Aktiengesellschaft und zu je einem Viertel im Eigentum der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hatte 2022 die Aufhebung des Miteigentums verlangt, worauf das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft die öffentliche Versteigerung anordnete – mit einem Mindestzuschlagspreis von 26,4 Millionen Franken.
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass eine Versteigerung unter den Miteigentümern oder alternativ eine Realteilung der Grundstücke angebracht wäre. Sie verwiesen auf familiäre Bindungen zum Grundstück, da der Privatmann seinen Anteil von seiner Mutter geerbt hatte. Zudem kritisierten sie den festgesetzten Mindestzuschlagspreis und die Höhe der ihnen auferlegten Gerichtsgebühr von 150'000 Franken als unverhältnismässig.
Das Bundesgericht folgte jedoch der Argumentation der Vorinstanzen. Es bestätigte, dass das Kantonsgericht sein Ermessen korrekt ausgeübt habe, als es die öffentliche Versteigerung anordnete. Eine Realteilung sei nicht sinnvoll, da trotz vorhandenem Quartierplan noch kein konkretes Bauprojekt vorliege und zahlreiche Details zu Dienstbarkeiten und Nutzungsrechten erst im Rahmen künftiger Baubewilligungsverfahren geklärt werden könnten. Die Realteilung sei daher nicht geeignet, die bestehenden Konflikte zwischen den Parteien zu bereinigen.
Auch die Kritik am Mindestzuschlagspreis und an der Höhe der Gerichtsgebühr wies das Bundesgericht zurück. Die Gebühr von 150'000 Franken sei angesichts des Streitwerts von 33,7 Millionen Franken und des umfangreichen Aktenmaterials nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es dem Gemeinwesen nicht verwehrt sei, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 85'000 Franken wurden den Beschwerdeführern auferlegt.