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2025-10-22
Erbschafsdrama: Tötung auf Verlangen führt zu Enterbung
Nach einem tragischen Doppelsuizid muss die Tochter einer der Verstorbenen einen Erbschaftsstreit führen. Das Bundesgericht bestätigt, dass ihre Mutter als Erbin ausgeschlossen wird, weil sie ihre Partnerin auf deren Wunsch getötet hatte.
Urteil publiziert am: 2025-10-22

Ein lesbisches Paar hatte 2007 einen Partnerschaftsvertrag und ein gemeinsames Testament geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Haupterbinnen einsetzten. Im April 2024 kam es zu einer Tragödie: Eine der Frauen tötete ihre Partnerin mit einer Schusswaffe und nahm sich anschließend selbst das Leben. Als die Tochter der Täterin ihr Erbe antreten wollte, entbrannte ein rechtlicher Konflikt.

Die Justiz verweigerte der Täterin posthum den Status als Erbin ihrer Partnerin, obwohl die Tötung offenbar auf ausdrücklichen Wunsch des Opfers erfolgt war. Gemäß Artikel 540 des Zivilgesetzbuches ist eine Person "unwürdig zu erben", wenn sie dem Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich nach dem Leben getrachtet hat. Die Tochter der Täterin kämpfte durch alle Instanzen gegen diese Entscheidung.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanzen. Es wies darauf hin, dass die Frage, ob eine Tötung auf Verlangen zur Erbunwürdigkeit führt, in der Rechtslehre umstritten ist. Während ein Teil der Lehre die Erbunwürdigkeit in solchen Fällen verneint oder ein implizites Verzeihen annimmt, sehen andere Juristen auch bei einer Tötung auf Verlangen einen Grund für den Erbausschluss. Da es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, konnte das Bundesgericht die kantonale Entscheidung nicht als willkürlich einstufen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-22
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Urteilsnummer: 5A_739/2024