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2025-10-22
Keine Halbierung der Familiengelder für Vater im Scheidungsprozess
Ein Vater scheitert mit seiner Forderung, Gelder aus dem Walliser Kantonsfonds für die Familie zu teilen. Das Bundesgericht bestätigt zudem die alleinige Obhut der Mutter über den gemeinsamen Sohn aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft des Vaters.
Urteil publiziert am: 2025-10-22

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Vaters vollumfänglich abgewiesen, der im Rahmen seines Scheidungsverfahrens die Halbierung von Familiengeldern und die alternierende Obhut über seinen Sohn forderte. Der Mann hatte während des gesamten Verfahrens eine problematische Haltung eingenommen, indem er bei der Erstellung des Sozialberichts nicht kooperierte und wiederholt Anordnungen der Behörden missachtete.

Besonders schwer wog die Weigerung des Vaters, mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes und den beteiligten Fachpersonen zusammenzuarbeiten. Er verweigerte unter anderem die Herausgabe wichtiger Dokumente und verhinderte Hausbesuche während seiner Betreuungszeiten. Das Gericht bestätigte daher die alleinige Obhut der Mutter und das übliche Besuchsrecht des Vaters, da eine alternierende Obhut unter diesen Umständen nicht dem Kindeswohl entsprechen würde.

Bezüglich der Gelder aus dem Walliser Kantonsfonds für die Familie stellte das Gericht klar, dass diese ähnlich wie Familienzulagen zu behandeln sind und der Mutter zustehen, da sie trotz ursprünglich alternierender Obhut die fixen Kosten des Kindes wie Krankenversicherung und Kleidung getragen hatte. Der Vater hatte seine Forderung nach Teilung dieser Gelder zudem nicht formgerecht in das Verfahren eingebracht. Ebenso scheiterte sein Versuch, den Unterhaltsbeitrag von 590 Franken für das Kind nachträglich anzufechten, da er dies im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig getan hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-22
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Urteilsnummer: 5A_549/2025