Eine GmbH in Liquidation hatte im Mai 2025 Strafanzeige gegen das Konkursamt Schaffhausen und dessen Mitarbeiter eingereicht. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht aufnahm, beschwerte sich die Firma beim Obergericht Schaffhausen und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies diesen Antrag jedoch ab, da die Firma weder Zivilansprüche geltend gemacht hatte noch als juristische Person Opferqualität besitzen konnte – beides Voraussetzungen für eine kostenlose Rechtspflege im Strafverfahren.
Gegen diese Ablehnung erhob die GmbH, vertreten durch eine Privatperson, Beschwerde beim Bundesgericht. In ihrer Eingabe setzte sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit den Argumenten des Obergerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf eine Sachverhaltsdarstellung und allgemeine Gesetzeszitate. Das Bundesgericht qualifizierte diese Art der Beschwerde als unzureichend begründet und trat darauf nicht ein.
Das Gericht wies zudem den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos ab. Besonders problematisch war, dass die Firma durch eine Person vertreten wurde, die nach der Konkurseröffnung gar nicht mehr befugt war, für die GmbH zu handeln. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden daher dieser vertretenden Privatperson persönlich auferlegt, da sie das Verfahren veranlasst hatte, obwohl sie nicht mehr vertretungsberechtigt war.