In einem Strafverfahren wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gewalt gegen Beamte versuchte der Angeklagte, die zuständige Amtsgerichtspräsidentin wegen angeblicher Befangenheit vom Verfahren ausschließen zu lassen. Obwohl er bereits im Januar 2025 über den Vorsitz der Richterin informiert worden war, stellte er sein Ausstandsgesuch erst am Tag der Hauptverhandlung am 9. Juli 2025. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf das Gesuch nicht ein, da es deutlich verspätet eingereicht wurde.
Der Angeklagte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und behauptete, er sei diskriminiert worden und man habe ihm seine verfassungsmäßigen Rechte verweigert. Zudem argumentierte er, alle beteiligten Personen seien Mitglieder der FDP, und selbst die Richterin schließe eine Befangenheit nicht aus. Seine Beschwerde enthielt jedoch keine substanzielle Auseinandersetzung mit der Begründung des Obergerichts zur Verspätung seines Antrags.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass Ausstandsbegehren ohne Verzug zu stellen sind. Die Einzelrichterin befand, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt habe, warum das Obergericht mit seiner Einschätzung der Verspätung Bundesrecht verletzt haben soll. Das Gericht erklärte die Beschwerde für offensichtlich unbegründet und lehnte auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab, berücksichtigte jedoch die finanziellen Verhältnisse des Mannes bei der Festlegung der Gerichtskosten von 500 Franken.