Die 1986 geborene Frau bezog seit 2004 eine ganze Invalidenrente. Nach Sonderschulmassnahmen und einer zweijährigen Anlehre im Hauswirtschaftsbereich war sie an einem geschützten Arbeitsplatz tätig. Als die Frau im Mai 2022 die Geburt ihres Sohnes meldete, leitete die IV-Stelle Luzern eine Revision ein und hob die Rente auf. Begründet wurde dies mit einem Statuswechsel: Die Frau galt nun als Hausfrau statt als Erwerbstätige.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts Luzern und wies die Beschwerde der Frau ab. Entscheidend war, dass die Frau bei einer Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie wolle bis zum Kindergarteneintritt ihres Sohnes für ihn da sein. Zudem erklärte sie, praktisch alle Aufgaben im Haushalt selbst ausführen zu können. Die spätere Behauptung, sie habe die Frage falsch verstanden und würde als Gesunde erwerbstätig sein wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die finanziellen Verhältnisse mit dem Einkommen ihres Lebenspartners von 105'000 Franken sprachen gegen eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Erwerbstätigkeit.
Die Frau hatte argumentiert, ihre gesundheitlichen Beschwerden – darunter eine kurz vor der Abklärung diagnostizierte Multiple Sklerose, Knieprobleme nach einem Unfall sowie kognitive Beeinträchtigungen – seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Gericht sah jedoch keine Hinweise darauf, dass diese Einschränkungen sie bei der Haushaltsführung wesentlich behindern würden. Eine allfällige Mithilfe durch den Lebenspartner und dessen Kinder stelle keine übermässige Belastung dar. Gesundheitliche Verschlechterungen nach dem Verfügungserlass vom September 2023 müssten auf dem Weg einer Neuanmeldung geltend gemacht werden.