Ein pensionierter Bäckermeister, der zwischen 1980 und 1995 mehrere Liegenschaften in den Kantonen Zürich und Luzern erworben hatte, entschied sich 2017 im Rahmen seiner Nachfolgeplanung, seine Immobilien in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Während das kantonale Steueramt Zürich einer steuerneutralen Übertragung zustimmte, verweigerte die Gemeinde U. den Steueraufschub und forderte eine Grundstückgewinnsteuer von 629'219 Franken. Die Gemeinde argumentierte, der Mann betreibe keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern verwalte lediglich sein Privatvermögen.
Nach einem ersten Bundesgerichtsurteil, das die Immobilienverwaltung des Bäckermeisters bereits als Betrieb qualifiziert hatte, musste nun geklärt werden, ob eine Steuerumgehung vorliege. Die Gemeinde behauptete, der Steuerpflichtige habe nur deshalb eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und seine Liegenschaften als Geschäftsvermögen deklariert, um sie steuerneutral übertragen zu können. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück, da die Liegenschaften bereits vor der Umdeklaration einen Betrieb darstellten.
Mit einem Nettoertrag von über 2 Millionen Franken jährlich und einem Verwaltungsaufwand von mehr als 80'000 Franken allein für die Zürcher Liegenschaften sei die Immobilienverwaltung eindeutig auf Erwerb ausgerichtet gewesen. Zudem habe der Steuerpflichtige im Hinblick auf seine Nachlassplanung nachvollziehbare Gründe gehabt, die Liegenschaften in eine Aktiengesellschaft zu überführen. Das Gericht bestätigte daher den Steueraufschub und verpflichtete die Gemeinde zur Zahlung der Gerichtskosten von 10'000 Franken sowie einer Parteientschädigung von 8'500 Franken an den Bäckermeister.