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2025-10-22
Unfallversicherung muss Pflasterer nach Trauma eine Antwort geben
Ein Tessiner Pflasterer erhält nach seinem Arbeitsunfall keine direkte Entschädigung, weil die SUVA bereits an seine inzwischen konkursierte Firma gezahlt hatte. Das Bundesgericht entschied nun, dass die Versicherung dem Mann zumindest eine anfechtbare Entscheidung zustellen muss.
Urteil publiziert am: 2025-10-22

Ein 59-jähriger Pflasterer erlitt im November 2022 bei seiner Arbeit ein Trauma an der Lendenwirbelsäule und im Bauchbereich. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erkannte ihre Haftung an und zahlte Taggelder in Höhe von 15'828.60 Franken für die Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2022 und März 2023 direkt an den Arbeitgeber des Mannes. Als dieser jedoch im Februar 2024 Konkurs anmeldete, stellte der Verletzte fest, dass ihm ein Teil der Versicherungsleistungen nie weitergegeben wurde.

Der Pflasterer wandte sich daraufhin an die SUVA und forderte die ausstehenden Beträge. Die Versicherung lehnte jede weitere Verantwortung ab und argumentierte, sie habe ihre gesetzlichen Pflichten vollständig erfüllt, indem sie die Leistungen an den Arbeitgeber überwiesen habe. Der Streit sei arbeitsrechtlicher Natur und falle nicht unter das Unfallversicherungsgesetz. Als der Mann eine formelle, anfechtbare Entscheidung verlangte, verweigerte die SUVA auch diese.

Das Tessiner Kantonsgericht gab der SUVA in einem Urteil vom April 2025 Recht und wies die Forderungen des Pflasterers ab. Das Bundesgericht hat dieses Urteil nun aufgehoben und festgestellt, dass das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es inhaltlich über den Fall entschied, statt sich auf die Frage der Rechtsverweigerung zu beschränken. Laut Bundesgericht war die SUVA verpflichtet, eine formelle Entscheidung zu treffen, die der Betroffene anfechten kann. Die Angelegenheit wurde an die SUVA zurückgewiesen, die nun eine formelle Entscheidung erlassen muss, gegen die der Pflasterer Rechtsmittel einlegen kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-22
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Urteilsnummer: 8C_323/2025