Im Konkurs der C. AG in Zug kämpfen mehrere Gläubiger um mögliche Millionenbeträge. Das Konkursamt hatte ihnen das Recht abgetreten, einen Schadenersatzprozess gegen die D. AG weiterzuführen, bei dem es um rund 352 Millionen US-Dollar geht. Unter den Abtretungsgläubigern befinden sich sowohl die A. GmbH aus dem Kanton Zug als auch die B. Ltd mit Sitz auf den Seychellen. Parallel dazu versucht die A. GmbH, die Forderungen der B. Ltd im Konkurs per Kollokationsklage anzufechten.
Das Zuger Kantonsgericht hatte entschieden, diese Kollokationsklage zu sistieren, bis der internationale Schiedsprozess abgeschlossen ist. Das Obergericht und nun auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid. Die Richter in Lausanne befanden, dass der Ausgang des Schiedsverfahrens präjudizielle Wirkung auf den Kollokationsprozess haben kann. Sollte der Schiedsprozess mit einem vollständigen Unterliegen enden oder mit einem Erfolg, der alle Konkursforderungen abdeckt, würde dies das Rechtsschutzinteresse im Kollokationsverfahren hinfällig machen.
Die A. GmbH hatte argumentiert, dass das Schiedsverfahren noch Jahre dauern könnte und eine Sistierung daher unverhältnismäßig sei. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück und betonte, dass die kantonalen Instanzen ihr Ermessen korrekt ausgeübt hätten. Es sei prozessökonomisch sinnvoll, eines der beiden Verfahren zu sistieren, um unnötige Kosten zu vermeiden. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die A. GmbH muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.