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2025-10-22
Eingebürgerter Mann muss trotz Altersgrenze Wehrpflichtersatz zahlen
Ein 35-jähriger Mann muss nach einer Gesetzesänderung Wehrpflichtersatz zahlen, obwohl er bei seiner Einbürgerung noch nicht ersatzpflichtig war. Das Bundesgericht bestätigte die Abgabepflicht und wies seine Beschwerde ab.
Urteil publiziert am: 2025-10-22

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines 1984 geborenen Mannes abgewiesen, der sich gegen eine Wehrpflichtersatzabgabe von 3'768 Franken für das Jahr 2019 wehrte. Der Mann war 2015 eingebürgert worden und damals aufgrund seines Alters nicht mehr wehrpflichtig. Als 2019 die Altersobergrenze für die Ersatzabgabe von 30 auf 37 Jahre erhöht wurde, stufte ihn die Behörde als ersatzpflichtig ein.

Der Beschwerdeführer argumentierte, seine Ersatzpflicht habe nie begonnen, da er nie rekrutiert worden sei. Zudem stelle die Ersatzpflicht eine Altersdiskriminierung dar, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, persönlich Militärdienst zu leisten. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht und stellte klar, dass die Ersatzpflicht mit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2019 automatisch begann, als der Mann unter die neue Altersobergrenze fiel.

Bezüglich der behaupteten Altersdiskriminierung verwies das Gericht auf seine Rechtsprechung, wonach sich ein Ersatzpflichtiger nur dann auf eine Diskriminierung berufen kann, wenn er sich aktiv um die Ableistung des Militärdienstes bemüht hat. Der Mann hatte jedoch kein entsprechendes Gesuch bei der Armee gestellt. Das Bundesgericht betonte, dass eine Rekrutierung auch nach dem 30. Altersjahr auf Gesuch hin möglich sei, wenn die Ausbildungsdienstpflicht innerhalb der Altersgrenzen noch erfüllt werden könne und ein Bedarf der Armee bestehe. Da der Mann keinen solchen Antrag gestellt hatte, fiel eine Diskriminierung ausser Betracht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-22
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Urteilsnummer: 9C_5/2025