Die Justiz des Bezirks Jura-Nord im Kanton Waadt hatte im November 2024 für einen 49-jährigen Mann eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft angeordnet. Die Maßnahme wurde aufgrund seiner psychischen Erkrankung und Suchtprobleme als notwendig erachtet. Der Betroffene und seine Ehefrau legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch vom kantonalen Gericht im Juli 2025 abgewiesen wurde. Daraufhin wandten sie sich an das Bundesgericht.
Das Kantonsgericht stützte seine Entscheidung auf ein ärztliches Gutachten vom Mai 2024, wonach der Mann an einer schizo-affektiven Störung und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet. Zusätzlich wurden Suchtprobleme mit Cannabis und Glücksspiel festgestellt. Nach Ansicht des Gerichts sei er nicht in der Lage, seine eigenen Interessen zu wahren, und die Unterstützung durch seine Ehefrau sowie private und öffentliche Dienste reiche nicht aus, um seine Situation stabil und sicher zu halten.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da das Ehepaar keine nachvollziehbaren Einwände gegen die Feststellungen des Kantonsgerichts zu seinem Gesundheitszustand und seinem Schutzbedürfnis vorbrachte. Die Beschwerde erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung, weshalb sie in einem vereinfachten Verfahren abgewiesen wurde. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.