Ein 60-jähriger Mann mit Sehbehinderung und orthopädischen Beschwerden hat seinen Kampf um eine IV-Rente vor dem Bundesgericht verloren. Nach einer ersten abgelehnten IV-Anmeldung im Jahr 2008 stellte er 2011 einen erneuten Antrag, der vom Neuenburger IV-Amt ebenfalls abgelehnt wurde. Das kantonale Gericht gab seinem Rekurs zunächst statt und wies die IV an, den Fall genauer zu prüfen, insbesondere die Auswirkungen seiner Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit.
Nach weiteren medizinischen Abklärungen verweigerte das IV-Amt die Rente erneut, was vom Kantonsgericht Neuenburg bestätigt wurde. Die Richter stellten fest, dass der Mann nur relativ kurze Perioden der Arbeitsunfähigkeit nachweisen konnte – viereinhalb Monate wegen der Augenprobleme und sechs Monate wegen orthopädischer Beschwerden. Für einen Rentenanspruch müsste jedoch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung vorliegen.
Der Mann argumentierte vor Bundesgericht, dass er "fast blind" sei, unter schweren Depressionen leide und aufgrund seines Alters "keine Chance habe, irgendwo eingestellt zu werden". Das Gericht wies diese Argumente zurück und betonte, dass seine Einschränkungen mit vielen leichten, sitzenden Tätigkeiten vereinbar seien, die keine besondere Ausbildung erfordern. Trotz seiner einäugigen Sicht könne er durchaus noch am Arbeitsmarkt teilnehmen. Das Bundesgericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Mannes ab.