Ein 1970 geborener Koch, der in einer Pflegeeinrichtung arbeitete, erlitt im Juli 2018 einen Hirnschlag und beantragte daraufhin IV-Leistungen. Nach anfänglichen Rehabilitationsmaßnahmen, die aus medizinischen Gründen abgebrochen werden mussten, ließ das IV-Amt Bern ein medizinisches Gutachten erstellen. Die Experten kamen zum Schluss, dass der Mann trotz leichter neurologischer und neuropsychologischer Folgeschäden sowie einer Angst- und Depressionsstörung ab Januar 2019 in seinem Beruf als Koch zu 50 Prozent und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei.
Obwohl der behandelnde Neuropsychologe das Gutachten kritisierte, lehnte das IV-Amt den Rentenanspruch ab. Das Berner Verwaltungsgericht und anschließend das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid. Der Invaliditätsgrad wurde auf lediglich 12 Prozent festgesetzt, was deutlich unter der Rentengrenze von 40 Prozent liegt. Das Gericht stützte sich dabei auf die umfassende Beurteilung der medizinischen Experten und berücksichtigte deren Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen des behandelnden Neuropsychologen.
Der Koch argumentierte vergeblich, dass es auf dem Arbeitsmarkt keine seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit gebe, mit der er das vom Gericht angenommene Einkommen erzielen könne. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass für die IV-Beurteilung ein theoretischer, ausgeglichener Arbeitsmarkt maßgebend sei und nicht die konkreten Vermittlungschancen. Auf einem solchen Arbeitsmarkt könnte der Mann mit seinen Einschränkungen durchaus eine angepasste Tätigkeit finden – eine leichte, manuelle und einfache Arbeit in ruhiger Umgebung mit geringen Anforderungen an das Gedächtnis.