Das Bundesgericht hat am 1. Oktober 2025 die Beschwerde eines Rentners abgewiesen, der sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Wehr setzen wollte. Der Mann hatte ursprünglich eine Beschwerde eingereicht, weil sein früherer Arbeitgeber angeblich bestimmte AHV-Beiträge nicht bezahlt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte seine Eingabe jedoch bereits für unzulässig erklärt, weil er trotz ausdrücklicher Aufforderung keine handschriftlich unterschriebene Kopie seiner Beschwerde nachgereicht hatte.
In seinem Urteil erläutert das Bundesgericht, dass der Rentner in seiner Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid nicht auf die formalen Mängel eingegangen ist, die zur Abweisung geführt hatten. Stattdessen hat er inhaltliche Fragen zu seinen AHV-Beiträgen angesprochen und das Gericht gebeten, seine Situation zu "klären". Gemäss Bundesgericht hätte er jedoch konkret darlegen müssen, warum der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Unzulässigkeit seiner Beschwerde falsch gewesen sein soll.
Das höchste Schweizer Gericht betont in seiner Begründung, dass eine Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss. Dazu gehört, dass sie Anträge enthält und diese begründet werden. Wenn eine Vorinstanz eine Beschwerde aus formalen Gründen abgewiesen hat, muss die Begründung der Folgebeschwerde sich auf diese Formalien beziehen und nicht auf den eigentlichen Streitgegenstand. Da der Rentner diese grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt hat, wurde seine Beschwerde ohne Prüfung der inhaltlichen Fragen zu den AHV-Beiträgen als unzulässig abgewiesen. Auf Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.