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2025-10-22
Staatsanwaltschaft blitzt mit Beweisantrag beim Bundesgericht ab
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde des Ministère public de la Confédération gegen eine Beweisergänzung im Berufungsverfahren ab. Die Richter sahen keinen "nicht wiedergutzumachenden Nachteil" für die Staatsanwaltschaft.
Urteil publiziert am: 2025-10-22

In einem komplexen Strafverfahren hatte das Bundesgericht am 7. Juli 2025 eine Entscheidung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Berufungskammer entschied daraufhin am 19. August, dass zusätzliche Beweiserhebungen und ergänzende Verhandlungen notwendig seien, und setzte den Parteien eine Frist bis zum 19. September, um ihre Beweisanträge einzureichen. Gegen diese Entscheidung legte die Bundesanwaltschaft am 16. September Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Die Bundesanwaltschaft argumentierte, dass die Durchführung neuer Berufungsverhandlungen zu einem anderen Urteil führen könnte, insbesondere weil der Berufungsantrag der Erben eines verstorbenen Beteiligten nun inhaltlich behandelt werden müsse und die persönliche und finanzielle Situation der Beschuldigten aktualisiert werden müsse. Zudem befürchtete die Staatsanwaltschaft, dass die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem ursprünglichen Verfahren nie behoben würde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch als unzulässig zurück. Es betonte, dass Zwischenentscheidungen wie die angefochtene Anordnung zusätzlicher Beweise nur dann beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen "nicht wiedergutzumachenden Nachteil" verursachen könnten. Die Richter stellten klar, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 7. Juli nicht nur die Sache zurückgewiesen, sondern auch das frühere Urteil aufgehoben hatte, damit die Berufungskammer eine neue, ordnungsgemäß begründete Entscheidung treffen könne.

Die Bundesanwaltschaft habe nicht nachgewiesen, inwiefern die angeordnete Beweisergänzung einen irreparablen Nachteil verursachen könnte. Das Gericht betonte zudem, dass die Bundesanwaltschaft gegen die künftige neue Entscheidung der Berufungskammer Beschwerde einlegen könne, falls sie der Meinung sei, dass der ursprüngliche Begründungsmangel nicht behoben worden sei. Das Bundesgericht entschied daher, die Beschwerde ohne Kostenfolge für die Bundesanwaltschaft abzuweisen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-22
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Urteilsnummer: 7B_958/2025