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2025-10-22
Automechaniker kämpft vergeblich um Unfallentschädigung
Nach einem Auffahrunfall auf der A1 bei Winterthur forderte ein Automechaniker weitere Versicherungsleistungen für Augenschäden und Schulterschmerzen. Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Suva, dass diese Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien.
Urteil publiziert am: 2025-10-22

Ein 1973 geborener Automechaniker wurde im Mai 2022 in einen Auffahrunfall auf der A1 bei Winterthur verwickelt, als er mit seinem Fahrzeug im Stau stand. Obwohl er zunächst keine Beschwerden verspürte, konsultierte er am Folgetag wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer Seheinschränkung am rechten Auge seine Hausärztin. Die Suva übernahm zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch per 15. November 2022 ein, da sie nach medizinischen Abklärungen zum Schluss kam, dass die anhaltenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien.

Gegen diese Entscheidung erhob der Automechaniker Beschwerde und forderte die Weiterführung der Taggelder, die Übernahme von Heilungskosten für Schulterinfiltrationen und Physiotherapie sowie eine Integritätsentschädigung für die behauptete Augenschädigung. Sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht wiesen seine Beschwerde ab. Die Richter stützten sich dabei auf die Einschätzungen der Versicherungsärzte, wonach die Beeinträchtigungen am rechten Auge und an der linken Schulter auf Vorzustände zurückzuführen seien und nicht mehr als unfallkausal gelten könnten.

Das Bundesgericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass die vom Automechaniker nachträglich eingereichten Beweismittel unzulässig seien, da sie erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden waren. Bezüglich der Augenbeschwerden konnte selbst die behandelnde Augenärztin keine überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführende Beeinträchtigung feststellen. Auch bei der Schulter zeigte die Bildgebung lediglich degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf eine unfallbedingte Verletzung. Der Automechaniker muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-22
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_679/2024