Das Bundesgericht hat eine Beschwerde einer 97-jährigen Frau und ihres Sohnes abgewiesen, die sich gegen eine behördlich angeordnete Betreuungsmaßnahme richtete. Die Behörde für Kinder- und Erwachsenenschutz in Hérens und Conthey hatte im März 2025 per Eilentscheidung eine Betreuung mit Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis für die betagte Frau angeordnet. Diese Maßnahme beinhaltete auch therapeutische Befugnisse und Entscheidungsgewalt über ihre Wohnsituation, wobei ihre zivilrechtlichen Handlungsmöglichkeiten in diesen Bereichen eingeschränkt wurden.
Die kantonale Beschwerdeinstanz hatte im August 2025 einen Antrag des Sohnes abgelehnt, der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellen wollte. Gegen diese Entscheidung legten Mutter und Sohn gemeinsam Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig, da die formalen Anforderungen nicht erfüllt wurden.
Das Bundesgericht betonte in seiner Begründung, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine provisorische Maßnahme handelt. Bei solchen Maßnahmen können Beschwerdeführer nur die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte geltend machen – und diese Rügen müssen besonders begründet werden. Die Beschwerdeführer hatten jedoch weder verfassungsmäßige Rechte angeführt noch die Begründung der Vorinstanz widerlegt. Stattdessen hatten sie lediglich die Notwendigkeit der Betreuungsmaßnahme an sich bestritten, was für eine Beschwerde in diesem Stadium nicht ausreichend war.