Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Genfer Beschwerdekammer in Strafsachen für unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin hatte gegen die Staatsanwältin Lorena Henry eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs eingereicht. Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf diese Anzeige mit Verfügung vom 29. Juli 2025 nicht ein, was die kantonale Beschwerdekammer am 21. August 2025 bestätigte.
In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 26. August 2025 formulierte die Beschwerdeführerin lediglich, sie erhebe "Einsprache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 354 StPO". Diese knappe Formulierung genügt den Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen nicht. Die Beschwerdeführerin stellte keine konkreten Anträge und legte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, insbesondere im Hinblick auf die Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass Beschwerden gemäss Art. 42 BGG Anträge, Begründungen und Beweismittel enthalten müssen. Beschwerdeführer müssen sich zumindest kurz mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, weshalb die Vorinstanz das Recht verletzt haben soll. Da die Beschwerde diese grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG als unzulässig erklärt. Ausnahmsweise verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.