Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Horgen versuchte eine Frau, die zuständige Richterin zum Ausstand zu zwingen. Die Beschwerdeführerin behauptete, die Richterin habe sich vom Ehemann täuschen lassen und dessen angeblichen Betrug nicht an die Strafbehörden gemeldet. Konkret warf sie ihrem Mann vor, während seiner Krankschreibung heimlich in London gearbeitet und Geld aus einem Liegenschaftsverkauf für den Aufbau eines "Firmenimperiums" verwendet zu haben, während er im Scheidungsverfahren ein Nulleinkommen angegeben habe.
Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen das Ausstandsgesuch ab. Das Obergericht begründete seinen Entscheid damit, dass selbst Verfahrens- oder Einschätzungsfehler nur in Ausnahmefällen einen Ausstand rechtfertigen würden – nämlich dann, wenn sie auf fehlender Distanz und Neutralität beruhen. Dies sei hier nicht der Fall, selbst wenn alle Vorwürfe zuträfen.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde der Frau nicht eingetreten. In seiner Begründung hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht sachgerecht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt habe. Sie wiederhole lediglich ihre Behauptungen, ohne darzulegen, inwiefern die Richterin tatsächlich befangen gewesen sein soll. Die Unterstellungen gegen den Ehemann seien nicht bewiesen, und es sei nicht erkennbar, dass die Richterin eine Haltung gezeigt hätte, die auf fehlende Neutralität schliessen lasse.
Die Beschwerdeführerin argumentierte zwar, die Richterin wäre nach Zürcher Recht verpflichtet gewesen, eine Strafanzeige einzureichen, doch überzeugte dies das Bundesgericht nicht. Mit der blossen Feststellung, mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht einverstanden zu sein, konnte die Frau keine Rechtsverletzung darlegen. Das Gericht entschied im vereinfachten Verfahren und erlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von 1'000 Franken auf.