Die in der Schweiz lebende deutschsprachige Frau wurde im Juli 2024 am französisch-schweizerischen Grenzübergang in Les Verrières (Kanton Neuenburg) mit 6,36 Kilogramm Kokain festgenommen. Da sie weder Französisch spricht noch im Kanton Neuenburg wohnt, beantragte sie mehrfach einen Wechsel ihres französischsprachigen Pflichtverteidigers. Sie wollte stattdessen einen deutschsprachigen Anwalt, der sie regelmäßiger im Gefängnis besuchen könnte. Die Staatsanwaltschaft Neuenburg lehnte diese Anträge jedoch wiederholt ab.
Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob eine vertrauensvolle Anwalt-Mandanten-Beziehung unter diesen Umständen überhaupt möglich sei. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Sprachbarriere und die mangelnden Besuche ihres Pflichtverteidigers im Gefängnis eine wirksame Verteidigung unmöglich machten. Sie verwies dabei auf die Praxis in anderen Kantonen wie Zürich und Genf, wo regelmäßige Gefängnisbesuche durch Pflichtverteidiger (alle sechs Wochen bzw. monatlich) als Standard gelten.
Das Bundesgericht gab der Frau nun Recht – allerdings zunächst nur in einem formellen Punkt: Es stellte fest, dass ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde, weil sie keine Gelegenheit erhielt, sich zu einer wichtigen Stellungnahme ihres bisherigen Anwalts zu äußern. Diese Stellungnahme, in der der Anwalt selbst Zweifel an einer künftigen guten Zusammenarbeit äußerte, wurde ihr nicht zugestellt. Das Bundesgericht wies den Fall an die Vorinstanz zurück mit der Auflage, der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme zuzustellen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, bevor ein neuer Entscheid gefällt wird.