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2025-10-22
Rachefeldzug mit Elektromaterial: Schlosser muss Land verlassen
Ein Kosovare, der seit 34 Jahren in der Schweiz lebt, muss nach einer Verurteilung wegen Diebstahls von Elektromaterial im Wert von 124'000 Franken das Land verlassen. Das Bundesgericht korrigierte damit ein Urteil des Zürcher Obergerichts, das von einer Landesverweisung absehen wollte.
Urteil publiziert am: 2025-10-22

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein 41-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger die Schweiz verlassen muss, obwohl er seit seinem sechsten Lebensjahr hier lebt. Der Mann wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, nachdem er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber aus Rache Elektromaterial im Wert von 124'000 Franken gestohlen hatte. Das Bezirksgericht Zürich hatte ursprünglich eine fünfjährige Landesverweisung angeordnet, die vom Obergericht jedoch aufgehoben wurde.

Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein. Das Bundesgericht gab ihr nun Recht und wies das Obergericht an, eine Landesverweisung anzuordnen. In seiner Begründung betont das Gericht, dass bei Katalogstraftaten wie dem gewerbsmässigen Diebstahl grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen ist. Ausnahmen seien nur in klaren Härtefällen möglich, wobei diese Klausel restriktiv anzuwenden sei.

Nach Auffassung des Bundesgerichts überwiegen im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung klar die privaten Interessen des Verurteilten. Besonders ins Gewicht fallen dabei die Schwere der Tat, die hohe Freiheitsstrafe und die Tatsache, dass der Mann bereits einschlägig vorbestraft ist. Zudem hatte er ohne finanzielle Not gehandelt und war trotz früherer Verwarnungen durch das Migrationsamt erneut straffällig geworden. Das Gericht befand, dass weder die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch die Umstände eines Umzugs eine unverhältnismässige Härte begründen.

Das Bundesgericht hielt eine Rückkehr in den Kosovo für den Mann und seine Familie – Ehefrau und vier Kinder – für zumutbar. Laut den Feststellungen der Vorinstanz verfügt der gelernte Schlosser über intakte berufliche Perspektiven in seinem Heimatland und ein soziales Netzwerk, das die Familie bei der Integration unterstützen kann. Alle Familienmitglieder besitzen die kosovarische Staatsbürgerschaft, sprechen die Sprache und kennen das Land durch regelmäßige Ferienaufenthalte. Die Sache wurde zur Festsetzung der Dauer der Landesverweisung an das Obergericht zurückgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-22
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Urteilsnummer: 6B_45/2025