Das Bundesgericht ist auf ein Revisionsgesuch eines Sozialhilfeempfängers nicht eingetreten, weil dieser den verlangten Kostenvorschuss von 500 Franken nicht bezahlt hat. Der Mann hatte am 2. Juni 2025 ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2024 eingereicht, das einen Sozialhilfeentscheid betraf. Gleichzeitig hatte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 2. Juli 2025 ab und setzte dem Mann eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Als keine Zahlung erfolgte, wurde ihm am 5. September 2025 eine Nachfrist bis zum 26. September 2025 gewährt, mit dem klaren Hinweis, dass bei Nichtbezahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem auch diese Nachfrist ungenutzt verstrichen war, trat das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
In seinem Entscheid vom 9. Oktober 2025 stützte sich das Bundesgericht auf Artikel 62 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes und entschied im vereinfachten Verfahren. Dem Gesuchsteller wurden reduzierte Gerichtskosten von 200 Franken auferlegt. Der Fall zeigt, dass auch bei Sozialhilfefällen die prozessualen Vorschriften eingehalten werden müssen und die Nichtbezahlung von Gerichtskosten zur Abweisung eines Rechtsmittels führen kann, selbst wenn es sich um einen Sozialhilfeempfänger handelt.