Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der dem Genfer Erstinstanzlichen Gericht Rechtsverweigerung vorwarf. Der Beschwerdeführer hatte verlangt, dass das Gericht ihn unverzüglich als Vater eines Kindes im Zivilstandsregister eintragen lasse und eine gemeinsame elterliche Sorge anordne. Die Genfer Zivilkammer hatte seine Beschwerde bereits zurückgewiesen und ihm die Verfahrenskosten von 300 Franken auferlegt.
In seiner Begründung stellte das Bundesgericht fest, dass keine Rechtsverzögerung vorlag, da das Erstinstanzliche Gericht die Parteien bereits zu einer Verhandlung am 9. September 2025 vorgeladen hatte. Die Behauptung des Mannes, seine Beschwerde hätte erst zur Terminansetzung geführt und er sei daher die "gewinnende Partei", wies das Gericht zurück. Auch seine nachträglich eingereichte Forderung nach Erlass der Gerichtskosten wurde als unzulässig erklärt.
Besonders bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer als "notorischen Querulanten" bezeichnete und auf mehrere frühere Verfahren verwies, die er in jüngster Zeit angestrengt hatte. Das Gericht behielt sich ausdrücklich vor, künftige Eingaben ähnlicher Art ohne weitere Bearbeitung abzulegen. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei.