Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines ehemaligen Einzelunternehmers gegen eine Konkursandrohung abgewiesen. Der Mann hatte sein Unternehmen Ende 2024 zur Löschung im Handelsregister angemeldet und ging davon aus, dass die sechsmonatige Frist, während der er noch der Konkursbetreibung unterliegt, bereits mit seinem Löschungsantrag vom 23. Dezember 2024 begonnen hatte.
Entgegen seiner Auffassung beginnt diese Frist jedoch laut Gesetz erst mit der Publikation der Löschung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), die in seinem Fall am 7. Januar 2025 erfolgte. Als das Betreibungsamt Basel-Landschaft nach Eingang eines Fortsetzungsbegehrens am 1. Juli 2025 eine Konkursandrohung erließ, befand sich der Mann noch innerhalb der Sechsmonatsfrist, da das Fortsetzungsbegehren bereits am 24. Juni 2025 gestellt worden war.
Das Bundesgericht betonte in seiner Begründung, dass der Beschwerdeführer sich nicht sachgerecht mit den Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde auseinandergesetzt hatte. Seine Behauptung, der Zeitpunkt seines Löschungsantrags sei maßgebend, weil ihm dies am Schalter des Handelsregisteramtes so mitgeteilt worden sei, ließ das Gericht nicht gelten. Gemäß Artikel 40 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) ist eindeutig die SHAB-Publikation für den Beginn der sechsmonatigen Frist entscheidend.
Das Gericht wies die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet zurück und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 1'000 Franken. Der Fall zeigt, wie wichtig die korrekte Berechnung von Fristen nach der Löschung eines Unternehmens im Handelsregister ist, da ehemalige Geschäftsinhaber noch ein halbes Jahr nach der offiziellen Publikation der Konkursbetreibung unterliegen können.