Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen mehrere Einkommenspfändungen abgewiesen, weil der Betroffene die Beschwerdefrist nicht eingehalten hat. Der Mann hatte sich gegen Pfändungen des Betreibungsamtes Kleindöttingen gewehrt, nachdem dieses seinem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass sein gesamtes Einkommen sowie eine Forderung von 1'500 Franken gepfändet worden seien. Mit einem selbst verfassten "superprovisorischen Antrag für Verbot von Pfändung meiner Spesen" wollte der Schuldner erreichen, dass dem Betreibungsamt weitere Pfändungen untersagt werden.
Sowohl das Bezirksgericht Zurzach als auch das Obergericht des Kantons Aargau als betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörden traten auf seine Beschwerde nicht ein. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 11. September 2025 legte der Mann Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses stellte jedoch fest, dass die Eingabe verspätet erfolgte. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. September zugestellt, wodurch die zehntägige Beschwerdefrist am 27. September endete. Seine Beschwerde gab er jedoch erst am 29. September bei der Post auf.
Das höchste Gericht wies zudem darauf hin, dass die Beschwerde ohnehin mangelhaft gewesen sei, da sie weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine rechtliche Begründung enthielt, wie es das Gesetz verlangt. Die Erklärung des Mannes, er sei oft mit Menschen mit Handicap unterwegs und finde daher Schreiben nach seiner Rückkehr nicht, ließ das Gericht nicht gelten. Das Bundesgericht entschied, nicht auf die Beschwerde einzutreten und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 1'000 Franken.