Im Jahr 2022 wurde ein Mann für eine Summe von 32.682,30 Franken belangt, nachdem er im Februar desselben Jahres eine persönliche und solidarische Schuldanerkennung in Höhe von 145.000 Franken unterzeichnet hatte. Die Forderung bezog sich auf unbezahlte Rechnungen für Leihpersonal, das eine Personalvermittlungsfirma seiner Gesellschaft zur Verfügung gestellt hatte. Der Mann versuchte, sich dieser Verpflichtung zu entziehen, indem er behauptete, der zugrundeliegende Personalverleihvertrag sei nichtig, da darin die Kündigungsfristen nicht festgelegt worden seien.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19. August 2025 klargestellt, dass nicht jeder Formmangel automatisch zur Nichtigkeit eines Vertrages führt. Im Fall der Personalverleihverträge dient das Schriftformerfordernis gemäß Arbeitsvermittlungsgesetz hauptsächlich Beweiszwecken und stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Das Gericht stützte seine Auffassung auf die Botschaft des Bundesrates, wonach bei Nichteinhaltung der Schriftform lediglich die Bewilligung zum Personalverleih entzogen werden kann, sowie auf die entsprechende Verordnung, die in dringenden Fällen sogar eine nachträgliche schriftliche Fixierung erlaubt.
Da der Personalverleihvertrag trotz fehlender Kündigungsfristen gültig war, konnte auch die darauf basierende solidarische Schuldanerkennung nicht angefochten werden. Das Bundesgericht musste daher nicht mehr prüfen, ob das Berufen auf die angebliche Nichtigkeit einen Rechtsmissbrauch dargestellt hätte, wie die Vorinstanz angenommen hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Mann muss die geforderte Summe bezahlen sowie die Gerichtskosten von 2.000 Franken und eine Entschädigung von 500 Franken an die Gegenpartei übernehmen.