Der Fall dreht sich um einen Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde U., auf dem 30 Kühe und 24 Kälber gehalten werden. Ein Nachbar beklagte sich seit Mai 2020 wiederholt über störende Geruchsimmissionen und forderte weitergehende Massnahmen, nachdem die ersten behördlichen Anweisungen an den Landwirt aus seiner Sicht nicht ausreichend umgesetzt wurden. Die zuständige kantonale Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt wies sein Gesuch im September 2023 ab, woraufhin der Nachbar erfolgreich beim Kantonsgericht Beschwerde einlegte.
Das Kantonsgericht Freiburg gab dem Nachbarn im Juli 2024 Recht und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die kantonale Direktion zurück. Daraufhin gelangte der Kanton Freiburg, vertreten durch den Staatsrat, an das Bundesgericht und beantragte, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Der Staatsrat argumentierte, er sei in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt, da er gezwungen werde, das Bundesumweltrecht auf eine aus seiner Sicht falsche Weise anzuwenden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und stellte klar, dass Kantonsregierungen nur äusserst eingeschränkt zur Beschwerde legitimiert sind. Besonders bei "intraorganischen Konflikten" zwischen Exekutive und Justiz desselben Kantons sei Zurückhaltung geboten. Das Gericht betonte, dass die blosse Frage der richtigen Anwendung des Bundesumweltrechts einer Kantonsregierung keine Legitimation zur Beschwerde verleiht. Zudem verwies es darauf, dass für die einheitliche Anwendung des Umweltrechts das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beschwerdeberechtigt sei – dieses habe jedoch auf eine Beschwerde verzichtet und das Urteil des Kantonsgerichts als bundesrechtskonform erachtet.