Die Gemeinde Surses hatte Winterdienstarbeiten für fünf Jahre ausgeschrieben und den Zuschlag an die B. AG zum Preis von 112'519 Franken erteilt, obwohl die A. SA mit 106'089 Franken das günstigere Angebot eingereicht hatte. Die Vergabebehörde hatte neben dem Preis (30%) auch die Qualität der Anbieterin (40%) und die Qualität des Angebots (30%) bewertet und die B. AG mit insgesamt 360 Punkten als Siegerin erklärt, während die A. SA auf 350 Punkte kam.
Die unterlegene Firma wehrte sich gegen den Entscheid und kritisierte vor allem die Gewichtung des Preises mit nur 30 Prozent, was ihrer Ansicht nach zu niedrig war. Das Verwaltungsgericht Graubünden wies die Beschwerde ab und argumentierte, die Firma hätte diese Kritik bereits unmittelbar nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen vorbringen müssen und nicht erst nach dem Zuschlagsentscheid.
Das Bundesgericht hat diese Auffassung nun korrigiert und festgestellt, dass im Einladungsverfahren - im Gegensatz zum offenen Verfahren - die Ausschreibungsunterlagen nicht selbständig anfechtbar sind. Da es im Einladungsverfahren keine öffentliche Ausschreibung gibt, konnten Mängel in den Vergabeunterlagen erst mit dem Zuschlagsentscheid gerügt werden. Die Kritik der A. SA war somit nicht verspätet. Das Bundesgericht verwies den Fall zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück, das nun prüfen muss, ob die Gewichtung des Preises mit nur 30 Prozent rechtmässig war.