Die nordmazedonische Staatsangehörige kam 2007 im Familiennachzug zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Nach der Trennung des Ehepaares im Jahr 2016 wurde ihre Aufenthaltsbewilligung zunächst verlängert, allerdings mit der Auflage, Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachzuweisen. Obwohl die Behörden diese Anforderung später auf das Niveau A1 reduzierten und ihr mehrere Chancen einräumten, unternahm die Frau kaum ernsthafte Anstrengungen zum Spracherwerb. Auch die letzte Bewilligungsverlängerung im Dezember 2022, bei der nur noch der Nachweis von Bemühungen um mündliche Sprachkenntnisse verlangt wurde, führte nicht zum gewünschten Erfolg.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Nichterfüllung einer mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingung einen Widerrufsgrund darstellt. Die Richter betonten, dass die Behörden der Frau jahrelang grosses Verständnis entgegengebracht und sich nachsichtig gezeigt hätten, während sie die vielfachen Aufforderungen zum Spracherwerb weitgehend ignorierte. Einige wenige Sprachkursstunden, die sie teilweise erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens absolvierte, reichten nicht aus, um ihre mangelnden Integrationsbemühungen zu rechtfertigen.
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigte das Gericht zwar den langen Aufenthalt der Frau in der Schweiz und ihre familiären Bindungen zu den hier lebenden erwachsenen Kindern. Jedoch wog das öffentliche Interesse an der sprachlichen Integration schwerer, zumal die Frau auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht ausreichend integriert war. Das Gericht sah gute Wiedereingliederungschancen in Nordmazedonien, wo sie bis zu ihrem 40. Lebensjahr gelebt hatte und noch über Verwandte und Bekannte verfügt. Die finanzielle Unterstützung durch ihre Kinder könne aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten auch in ihrem Heimatland geleistet werden.