Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Autofahrers teilweise gutgeheissen, der wegen mehrerer Verkehrsdelikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Lausanner Richter kritisierten, dass das Zürcher Obergericht nicht auf ein zentrales Argument des Verurteilten eingegangen war: Er hatte geltend gemacht, dass das bei einer Geschwindigkeitsmessung verwendete Radargerät zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Zulassung mehr besass.
Der Verurteilte musste sich wegen zwei getrennter Vorfälle verantworten. Im Mai 2020 wurde er mit 191 km/h auf der Autobahn A15 bei Uster geblitzt, was einer Überschreitung von 71 km/h entspricht. Drei Monate später verursachte er durch ein plötzliches Bremsmanöver einen Unfall, bei dem ein Rollerfahrer verletzt wurde. Anschliessend entfernte er sich zunächst vom Unfallort. Das Bezirksgericht Uster sprach ihn vom Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung frei, verurteilte ihn aber wegen des Unfalls. Das Obergericht hob den Freispruch auf und verurteilte ihn in allen Anklagepunkten.
Das Bundesgericht bemängelt, dass das Obergericht die Frage der abgelaufenen Zulassung des Radargeräts nicht behandelte, sondern lediglich auf die gültige Eichung einging. Dies sei eine Verletzung der Begründungspflicht. Die übrigen Rügen des Autofahrers, der unter anderem eine willkürliche Beweiswürdigung geltend machte, wies das Gericht ab. Insbesondere bei der Unfallverursachung und Fahrerflucht sah das Bundesgericht keine Fehler in der vorinstanzlichen Beurteilung. Der Fall geht nun zurück ans Zürcher Obergericht, das die Frage der Verwertbarkeit der Radarmessung klären muss.