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2025-10-23
Anwältin scheitert an Prüfung: Bundesgericht weist Beschwerde ab
Eine Anwaltskandidatin wehrte sich gegen ihre Bewertung in der Aargauer Anwaltsprüfung bis vor das höchste Gericht. Das Bundesgericht sieht jedoch keinen Grund, in die Benotung einzugreifen.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Eine Anwaltskandidatin ist mit ihrer Beschwerde gegen die Bewertung ihrer schriftlichen Anwaltsprüfung im Kanton Aargau vor dem Bundesgericht gescheitert. Die Frau hatte im Herbst 2023 in fünf Fachgebieten schriftliche Prüfungen abgelegt, erreichte jedoch nur einen Notendurchschnitt von 3,70 und fiel damit durch. Nach dem kantonalen Recht muss ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erzielt werden, wobei maximal zwei ungenügende Noten zulässig sind.

Die Kandidatin hatte mehrere Einwände gegen das Prüfungsverfahren vorgebracht. Unter anderem bemängelte sie fehlende oder unzureichende Lösungsskizzen und Bewertungsraster bei drei Prüfungen, was eine willkürliche und rechtsungleiche Bewertung zur Folge gehabt hätte. Zudem kritisierte sie die Prüfungsgestaltung im Strafrechtsteil als realitätsfremd und unverhältnismässig. Sie argumentierte, dass sie bei korrekter Bewertung in drei Fächern höhere Noten hätte erhalten müssen und somit die Prüfung bestanden hätte.

Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass es bei der Überprüfung von Prüfungsbewertungen große Zurückhaltung übe und nur bei offensichtlich unhaltbaren Erwägungen einschreite. Es stellte klar, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, Musterlösungen und Bewertungsraster zu erstellen, auch wenn dies für eine rechtsgleiche Behandlung wünschenswert wäre. Die detaillierte Überprüfung durch das Verwaltungsgericht habe keine Willkür bei der Bewertung ergeben. Selbst wenn man der Kandidatin in zwei Fächern bessere Noten zugestanden hätte, hätte sie den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreicht. Das Bundesgericht sah auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, da die Prüfung durchaus geeignet sei, die Eignung für den Anwaltsberuf zu ermitteln, zu dem auch die Fähigkeit gehöre, unter Zeitdruck zu arbeiten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 2D_24/2024