Ein langjähriger Streit zwischen einer Schweizer Pharmafirma und ihrem marokkanischen Geschäftspartner ist nun höchstrichterlich entschieden worden. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts Bern, wonach das marokkanische Unternehmen verpflichtet ist, Erklärungen zur Übertragung von Arzneimittelzulassungen für die Medikamente X und Y auszustellen – selbst wenn diese Zulassungen mittlerweile abgelaufen sind.
Grundlage des Rechtsstreits war ein 2008 geschlossenes "Registration Agreement", in dem die Schweizer Firma den marokkanischen Partner beauftragte, Marktzulassungen für ihre Produkte in Marokko zu erwirken. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der marokkanische Partner die Zulassungen auf Verlangen an die Schweizer Firma oder einen von ihr bestimmten Dritten übertragen muss. Als die Schweizer Firma 2020 den Vertrag kündigte und die Übertragung der Zulassungen auf ein anderes Unternehmen forderte, verweigerte der marokkanische Partner die Unterzeichnung der notwendigen Erklärungen.
Das marokkanische Unternehmen argumentierte vor Gericht, dass ein mündlicher Alleinvertriebsvertrag das ursprüngliche Registration Agreement ersetzt habe, dass die Gerichtsstandsklausel das Produkt Y nicht umfasse und dass die geforderten Erklärungen unmöglich zu erfüllen seien, da die Marktzulassungen bereits abgelaufen waren. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück und bestätigte, dass das Registration Agreement weiterhin gültig sei und beide Produkte umfasse. Nach marokkanischem Recht sei für die Wiederzulassung einer abgelaufenen Marktzulassung auf einen anderen Inhaber die Zustimmung des früheren Inhabers erforderlich, weshalb die geforderten Erklärungen durchaus möglich und vertraglich geschuldet seien.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen bei internationalen Geschäftsbeziehungen, insbesondere wenn es um Rechte an Marktzulassungen geht. Auch nach Ablauf solcher Zulassungen können die damit verbundenen Rechte und Pflichten weiterbestehen und durchsetzbar sein. Für Unternehmen, die in ausländischen Märkten tätig sind, unterstreicht der Fall die Notwendigkeit, die rechtlichen Konsequenzen von Zulassungsverfahren und deren Übertragbarkeit sorgfältig zu prüfen.