Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen einen Entscheid des Zürcher Obergerichts abgewiesen, ohne sich mit dem Inhalt zu befassen. Der Grund: Der Schuldner hatte seine Beschwerde nicht unterschrieben und diesen Formfehler auch nach Aufforderung durch das Gericht nicht behoben. Das Schreiben des Bundesgerichts, in dem er zur Nachbesserung aufgefordert wurde, holte er nicht bei der Post ab.
Der Fall geht zurück auf eine Betreibung der Gemeinde über 19'497.80 Franken plus Zinsen. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich der Gemeinde die definitive Rechtsöffnung erteilt und dem Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte, legte dieser Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit seiner Eingabe vom 11. August 2025 erklärte er, den Beschluss des Obergerichts anfechten zu wollen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Gemäß Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes muss eine Beschwerde begründet werden, was hier offensichtlich nicht der Fall war. Der Schuldner muss nun nicht nur die Forderung bezahlen, sondern auch die Gerichtskosten des Bundesgerichts in Höhe von 800 Franken tragen. Der Gemeinde als Gläubigerin wurde keine Entschädigung zugesprochen, da ihr durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden waren.