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2025-10-23
Juristisches Ping-Pong: Mann scheitert mit Revisionsgesuch
Ein Basler Kläger wollte das Bundesgericht zur Korrektur eines früheren Urteils bewegen. Die Lausanner Richter wiesen sein Revisionsgesuch jedoch als unzureichend begründet zurück.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Ein Mann ist mit seinem Versuch gescheitert, das Bundesgericht zur Revision eines früheren Urteils zu bewegen. Das höchste Schweizer Gericht hatte Ende Juli 2025 eine Beschwerde des Mannes gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Daraufhin reichte der Gesuchsteller Anfang August ein Gesuch um Berichtigung und eventualiter Revision ein, ergänzt durch weitere Eingaben.

In seinem Urteil vom 17. September 2025 erklärte das Bundesgericht, dass ein Berichtigungsgesuch nur bei unklarem, unvollständigem oder widersprüchlichem Urteilsdispositiv möglich sei. Der Gesuchsteller ziele jedoch auf eine inhaltliche Änderung des Urteils ab, was im Rahmen eines Berichtigungsgesuchs nicht möglich sei. Auch sein Revisionsgesuch wurde abgewiesen, da es die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.

Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass eine Revision nur bei Vorliegen spezieller, im Gesetz abschliessend aufgeführter Gründe möglich sei. Der Mann hatte sich zwar auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen und dem Bundesgericht Willkür vorgeworfen, konnte jedoch nicht rechtsgenügend darlegen, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Revision nicht dazu diene, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren oder die eigene Sicht des Sachverhalts nochmals vorzubringen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 4F_30/2025