Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Tochter abgewiesen, die den Vorsorgeauftrag ihrer dementen Mutter übernehmen wollte. Die Behörden hatten zuvor entschieden, den Vorsorgeauftrag nicht zu validieren und stattdessen eine externe Beiständin einzusetzen. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die mangelnde Eignung der Tochter als Vorsorgebeauftragte.
Die Vorinstanzen stellten fest, dass die Tochter nicht hinreichend zwischen ihren eigenen Interessen und denen ihrer Mutter unterscheiden konnte. So hatte sie während des laufenden Verfahrens mehrfach Gerichtskosten und Anwaltsrechnungen vom Konto der Mutter bezahlt, obwohl sie den Prozess in eigenem Namen führte und die Mutter längst nicht mehr urteilsfähig war. Zudem hatte die Tochter in einem Konflikt mit der Bank ihrer Mutter ein problematisches Kommunikationsverhalten gezeigt, indem sie massenweise E-Mails mit Anschuldigungen an zahlreiche Empfänger verschickte, was letztlich zum Abbruch der Bankbeziehung führte und die Vermögensinteressen der Mutter gefährdete.
Das Bundesgericht betonte, dass bei der Validierung eines Vorsorgeauftrags das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person zwar zu respektieren sei, jedoch die Eignung der beauftragten Person entscheidend bleibe. Die Behörde dürfe einen Vorsorgeauftrag nicht validieren, wenn die beauftragte Person für ihre Aufgaben nicht geeignet sei. Im vorliegenden Fall war die Gefährdung der Interessen der Mutter durch das Verhalten der Tochter hinreichend belegt, weshalb die Einsetzung einer externen Beiständin als verhältnismäßige Maßnahme bestätigt wurde.