Die Frau hatte die Unterschrift ihres Ehemannes auf drei verschiedenen Dokumenten gefälscht: einem Formular zur Zusammenlegung ihrer Krankenversicherungspolicen, einer Erklärung über den gemeinsamen Haushalt für eine Aufenthaltsbewilligung sowie einer Schuldanerkennung über 120.000 Franken. Während sie die Fälschung auf dem Versicherungsformular zugab, bestritt sie, für die beiden anderen Dokumente verantwortlich zu sein. Das Walliser Kantonsgericht verurteilte sie dennoch wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu 50 Franken sowie einer Buße von 1.000 Franken.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte die Frau, das Kantonsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt. Sie behauptete, die Beweislage sei unzureichend und das Gericht habe sich hauptsächlich auf die Frage gestützt, wer von der Fälschung profitierte. Das Bundesgericht wies diese Argumente jedoch zurück und betonte, dass das Kantonsgericht seine Entscheidung auf mehrere überzeugende Faktoren gestützt habe: Die Frau hatte als einzige Zugang zu beiden Dokumenten, hatte die Schuldanerkennung selbst vorbereitet und in Betreibungsverfahren verwendet und bereits bei einem anderen Dokument die Unterschrift ihres Mannes gefälscht.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts sorgfältig und nachvollziehbar war. Es stellte fest, dass die Erklärungen der Frau als unglaubwürdig eingestuft werden konnten, da sie widersprüchlich waren und nicht mit den festgestellten Tatsachen übereinstimmten. Besonders auffällig war, dass die auf der Schuldanerkennung angegebene Adresse des Ehemannes eine Wohnung betraf, in die er erst nach der angeblichen Unterzeichnung des Dokuments eingezogen war. Die Beschwerde wurde daher vollumfänglich abgewiesen.