Die Tellco pk muss auf die Rückforderung von fast 70.000 Franken verzichten, die sie einem Unternehmer über mehrere Jahre als Invalidenrente ausbezahlt hatte. Der Mann, Gesellschafter und Geschäftsführer eines Bauunternehmens, hatte nach einem Unfall mit Unterschenkelfrakturen von der Pensionskasse ab 2014 eine Invalidenrente erhalten, obwohl er laut Suva keine Erwerbseinbusse erlitten hatte. Die IV-Stelle hatte einen Invaliditätsgrad von 25 Prozent festgestellt, was eigentlich keinen Anspruch auf eine IV-Rente begründete, aber gemäss Reglement der Pensionskasse für eine BVG-Rente ausreichte.
Erst 2021, nach sieben Jahren Rentenzahlung, leitete die Tellco pk eine Überprüfung ein und kam zum Schluss, dass der Mann keine Rente hätte erhalten dürfen. Sie forderte daraufhin die gesamten ausbezahlten Leistungen in Höhe von 69.750 Franken zurück und leitete später eine Betreibung ein. Das kantonale Versicherungsgericht reduzierte die Rückforderung jedoch drastisch auf nur 2.250 Franken – den Betrag der letzten Quartalszahlung.
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und klargestellt: Eine Pensionskasse darf eine einmal zugesprochene Invalidenrente nicht rückwirkend aufheben, sondern frühestens auf den zweiten Monat nach Mitteilung der Aufhebung. Da die Tellco pk dem Mann die Rentenaufhebung erst im Juli 2021 mitgeteilt hatte, durfte sie die Rente frühestens per Ende August 2021 einstellen. Alle bis dahin bezogenen Leistungen waren rechtmässig bezogen worden und können daher nicht zurückgefordert werden – unabhängig von Verjährungs- oder Verwirkungsfristen. Da der Mann weder seine Meldepflicht verletzt noch die Rente unrechtmässig erwirkt hatte, gelten für ihn die gleichen Regeln wie in der Invalidenversicherung.