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2025-10-23
Irakischer Asylbewerber wehrt sich erfolgreich gegen Landesverweis
Ein irakischer Staatsangehöriger, der seit neun Jahren in der Schweiz lebt und wegen eines Angriffs verurteilt wurde, erhält eine zweite Chance vor Gericht. Das Bundesgericht hebt den fünfjährigen Landesverweis auf und verlangt eine neue Beurteilung.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines irakischen Staatsangehörigen teilweise gutgeheissen und die vom Kantonsgericht Schwyz verhängte fünfjährige Landesverweisung aufgehoben. Der Mann war wegen eines Angriffs und Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Beschwerde gegen den Schuldspruch wies das Gericht jedoch mangels ausreichender Begründung ab.

In seinem Urteil kritisiert das Bundesgericht, dass die Vorinstanz nicht ausreichend geprüft habe, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Der seit neun Jahren in der Schweiz lebende Mann führt seit sieben Jahren eine feste Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin, verfügt über gute Sprachkenntnisse und einen grossen Freundeskreis. Das Kantonsgericht habe sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern diese langjährige Partnerschaft nicht einer eheähnlichen Gemeinschaft gleichkomme und ob der Mann sich auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen könne.

Das Bundesgericht verlangt nun vom Kantonsgericht eine neue Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob die persönliche Situation des Mannes einen Härtefall im Sinne des Gesetzes darstellt und ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Mannes am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie das Bundesgericht die sorgfältige Prüfung aller Umstände bei Landesverweisungen einfordert, besonders wenn langjährige persönliche Bindungen in der Schweiz bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 6B_418/2025